Wer trifft für mich Entscheidungen, wenn ich dazu plötzlich aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage bin?
Mit Ausnahme des Notvertretungsrechts für Ehegatten im Bereich der Gesundheitssorge kann niemand rechtswirksam für eine volljährige Person handeln. Dazu benötigt man eine Vorsorgevollmacht.
Beispiel:
Frau F. (76, Ehemann verstorben) wird nach einem Schlaganfall ins Krankenhaus eingeliefert. Sie selbst kann sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht äußern und wird dauerhaft auf Hilfe angewiesen sein. Weder die Geschwister von Frau F noch die volljährige Tochter können für Frau F. in weitere medizinische Behandlungsmaßnahmen einwilligen. Sie sind auch nicht berechtigt, die erforderlichen Anträge bei der Pflegeversicherung zu stellen und haben keinen Zugriff auf das Konto von Frau F. Um laufende Zahlungsverpflichtungen sicherzustellen. Einer der Verwandten muss vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden, um die notwendigen Schritte in die Wege leiten zu können.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die Einschaltung des Betreuungsgerichts vermeiden, denn in der Vorsorgevollmacht können Sie eine Person benennen, die in Ihrem Namen handeln kann, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Der AWO-Betreuungsverein berät Sie zu inhaltlichen, rechtlichen und individuellen Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht. Rufen sie uns an und vereinbaren sie einen Termin!
Einen Vordruck für eine Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier:
Vordruck Vorsorgevollmacht
Ausführliche Informationen finden Sie in folgender Broschüre:
„Wer hilft mir wenn“
Zentrales Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister können Sie gegen eine Gebühr vorhandene vorsorgende Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung) eintragen lassen.
Ärzte und Gerichte haben Zugriff auf das Register und können im Bedarfsfall die notwendigen Informationen einsehen.
Hier gelangen Sie zur Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters:
Internet: www.vorsorgeregister.de