„Solange wir selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, dürfen Ärztinnen und Ärzte uns nur behandeln, wenn wir in die Behandlung zuvor eingewilligt haben – § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn dies nicht mehr möglich ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob eingewilligt wird odernicht, grundsätzlich einer Vertreterin oder einem Vertreter. Wir können diese Entscheidung aber eben auch vorsorglich in einer Patientenverfügung treffen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass weder Ehepartner noch Kinder oder andere nahe Angehörige uns im Falle unserer eigenen Einwilligungsunfähigkeit in Gesundheitsangelegenheiten ohne Weiteres vertreten können. Angehörige können nur in zwei Fällen stellvertretend für uns entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind. EinGesetz, das ein Notvertretungsrecht für Ehegatten einführt, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Mit der Patientenverfügung hat der Gesetzgeber allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem wir in jeder Phase unseres Lebens vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen können, ob und inwieweit wir in eine ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen.
Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten – Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal oder Gerichte – verbindlich, soweit sie unseren Willen für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck bringt. In Zweifelsfällen entscheidet ein Gericht als neutrale Instanz. Die Verbindlichkeit unseres Willens ist nicht an ein bestimmtes Stadium oder an einen prognostizierten Fortgang einer Krankheit geknüpft. Umso wichtiger ist es, dass wir unseren wirklichen Willen ergründen und ihn in regelmäßigen Abständen erneut überdenken.“ (Quelle: Patientenverfügung-Wie sichere ich meine Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten? BMJ)
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