Jede medizinische Maßnahme bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Ist eine Person selbst noch entscheidungsfähig, ist es ihre Sache, die Einwilligung zu erteilen. Was aber geschieht, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Auch dann kommt es auf seine Erklärung an, und zwar auf die Erklärung, die er in gesunden Tagen für diesen Fall abgegeben hat – nämlich die Patientenverfügung.
In einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen für den Fall, dass Sie im Sterben liegen (bspw. zu Fragen lebenserhaltender Maßnahmen, Wiederbelebung, künstlicher Flüssigkeitszufuhr und künstlicher Ernährung).
Sie können darüber hinaus Bestimmungen treffen für den Fall einer unheilbaren Erkrankung, bei der der Todeszeitpunkt noch nicht feststeht. Sie können aber auch noch weitergehen und die Fälle der Dauerbewusstlosigkeit oder des Wachkomas aufgrund einer Gehirnschädigung einbeziehen oder auch die Fälle einer Gehirnschädigung infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. Demenzerkrankung).
(Quelle: Wer hilft mir wenn)
Eine Patientenverfügung ist von Ärzten immer zu beachten. Ebenso muss eine von Ihnen bevollmächtigte Person oder ein vom Gericht bestellter Betreuer die Patientenverfügung beachten.
Der AWO-Betreuungsverein berät Sie individuell zu Fragen der Patientenverfügung. Rufen sie uns an und vereinbaren sie einen Termin!
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